Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß § 48 Abs. 4 AVR.HN
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 48 Abs. 9 S. 1 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau ist weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Beginn des Folgejahres.
2. Die Regelung in § 8 Abs. 9 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG.
Normenkette
AVR.HN § 48 Abs. 4, 9; BGB § 194
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.03.2023; Aktenzeichen 18 Ca 842/22) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2023 - 18 Ca 842/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen im Jahr 2021 von der Klägerin geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß § 48 Abs. 4 AVR.HN sowie Nebenforderungen. Die Höhe des Abgeltungsbetrages je Zusatzurlaubstag ist nicht streitig.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in A einen Krankenhausbetrieb. Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. August 2021 als Ärztin in Vollzeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (im Folgenden: AVR.HN) Anwendung. Die AVR.HN enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
§ 41 Zahlung der Bezüge
(1) Die Zahlung der Bezüge erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von...