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Hessisches LAG Urteil vom 16.07.1997 - 8 Sa 382/95

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Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 1 Ca 93/94)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 3 AZR 21/98)

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlußberufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 7. Dezember 1994 – 1 Ca 93/94 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die un verfallbare Anwartschaft des Klägers auf eine von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente nach der BV 1/82 zu berechnen ist unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten bei der Beklagten nach dem 31.03.1993.

Die Kosten trägt zu 65 % die Beklagte und zu 35 % der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung.

Der am 04. Februar 1968 geborene Kläger trat am 04. Februar 1953 in die Dienste der Beklagten.

Die Beklagte stellt Verpackungsmaschinen her und vertreibt sie. Sie hat ein Stammkapital von DM 4 Mio..

Bei der Beklagten bestand seit Dezember 1964 eine Versorgungsordnung. Deren Eingangssatz lautet:

„Unsere Betriebsangehörigen erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen aus Mitteln unserer Firma.”

Die Alters- und Invalidenrente ist in § 3 auf monatlich DM 200,00 festgesetzt. Für die weiteren Bestimmungen wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte ergänzte die Versorgungsordnung mit folgendem Schreiben vom 21. Dezember 1995:

„Betrifft: Pensionsordnung

Die Geschäftsleitung hat sich nun endgültig entschlossen, die Pensionszusagen nach der 15-jährigen Wartezeit um DM 5,00 pro Dienstjahr zu erhöhen. Ansonsten bleibt die Pensionsordnung unverändert.”

Dieses Schreiben ist unter „zur Kenntnis genommen” für den Betriebsrat und d...

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BAG 3 AZR 21/98
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Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung Leitsatz (amtlich) 1. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf ...

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