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Hessisches LAG Urteil vom 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich. Bautarifvertrag. bauliche Hilfsarbeiten. Allgemeinverbindlicherklärung. Einschränkung. Bestimmtheitsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den baulichen Leistungern im Sinne der Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört auch die Durchführung von baulichen Hilfsarbeiten wie das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Material auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie das Einrichten der Baustellen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten von Arbeitnehmern an und auf Baustellen verrichtet werden, an denen die eigentlichen Bauleistungen von Subunternehmern. des Arbeitgebers der mit Hilfstätigkeiten befassten Arbeitnehmer durchgeführt werden.

2. Die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeiterklärung der Bautarifverträge vom 24. Februar 2006 (BAnz Nr. 71 v. 11. April 2006) ist unwirksam, soweit in ihr unter III 5 bestimmt ist, dass die dort genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen unter den angeführten Voraussetzungen dann nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, „wenn derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.” Diese Klausel genügt nicht dem auch für Einschränkungen einer Allgemeinverbindlichkeiterklärung geltenden Bestimmtheitsgebot.

3. Die partielle Unwirksamkeit der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeit berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge im übrigen.

 

Normenkette

TVG 1; TVG 5; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1661/06)

ArbG Wiesbaden (Urt...

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