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Hessisches LAG Urteil vom 14.03.1997 - 17/13 Sa 162/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung, Annahmeverzug

Leitsatz (amtlich)

1. Soll eine Betriebs Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten, so müssen in ihr Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden.

2. Der Verweis auf vom Arbeitgeber auszuhängende Listen in der Betriebsvereinbarung genügt höchstens dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. suspendiert aber nicht die Arbeitspflicht und den Vergütungsanspruch solcher Arbeitnehmer, die der Kurzarbeit widersprechen. Dies folgt aus § 77 Abs. 2 BetrVG i. V. m. dem Prinzip der Normklarheit.

Normenkette

BetrVG § 77; BetrVG § 87; BGB § 615

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.1995; Aktenzeichen 11 Ca 1206/95)

Tenor

Die Berufung der Beklegten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1995 – 11 Ca 1206/95 – wird auf Kosten der Beklegten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs bei angeordneter Kurzarbeit.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte, im folgenden Klägerin genannt, ist bei der Beklagten und Berufungsklägerin, im folgenden Beklagte genannt, als Buchhalterin gegen eine monatliche Bruttovergütung von DM 5.000,– beschäftigt.

Die Beklagte stellt Schlauchleitungen, Rohrleitungen, Armaturen, Gummi- und Kunststoffteile für die Automobilindustrie her. Bei ihr besteht ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern. Am 11. Januar 1995 fand um 14.00 Uhr eine Betriebsratssitzung mit dem Thema „Kurzarbeit wegen mangel...

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