Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Direktionsrecht. Rücksichtnahmepflicht. Schadensersatz. Unmöglichkeit. Urlaubsabgeltung. Urlaubsgewährung. Unbegründete Klage auf Vergütungszahlung hilfsweise Abschluss eines Änderungsvertrages auf einen Bodenarbeitsplatz wegen angeblich von der Arbeitgeberin verschuldeter Flugdienstunfähigkeit sowie auf Urlaubsgewährung für Zeiten der Leistungsunfähigkeit, hilfsweise Urlaubsabgeltung während fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Leistungsunmöglichkeit auf Seiten des Arbeitnehmers. Darlegungs- und Beweislast bei durch den Arbeitgeber herbeigeführten Leistungsunfähigkeit. Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Schadensersatz wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt Leistungsfähigkeit des Schuldners (§§ 615, 297 BGB) voraus, woran es fehlt, wenn ein Flugzeugführer fluguntauglich ist.
b) Annahmeverzug lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Arbeitgeber im Wege der Neuausübung des Direktionsrechts dem Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit als die eines Flugzeugführers zu der i.S.d. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.
2. Behauptet der Arbeitnehmer, die Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung gehe auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitsgebers zurück, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Arbeitnehmer, der durch die Schutzpflichtverletzung des Arbeitgebers einen Personenschaden erlitten hat, beweist, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen; es ist dann Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
b) Besteht der eingetretene Schaden in der eingetretenen Flugdienstuntauglichkeit, muss der Arbeitnehmer darlegen, worauf diese konkret ...