Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 15.06.1997; Aktenzeichen 4 Ca 654/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Juni 1997 – 4 Ca 654/96 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01. August 1994 die Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT und der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und zustehender Vergütung mit 4 % zu verzinsen für die Vergütungsdifferenz bis einschließlich Dezember 1996 ab dem 18. Dezember 1996 und sodann ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte in der Form der Zahlung einer monatlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 1 BAT hat.
Die Klägerin ist seit dem 16. Mai 1977 bei dem beklagten Land in dessen Zentraler Vergütungs- und Lohnstelle in … als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag (vgl. den letzten Arbeitsvertrag vom 18. März 1985, Bl. 16 d.A.) der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzende und ändernde Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist gem. ihrer Tätigkeit als Bezügerechnerin in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 b der Anlage 1 a des Teils I zum BAT eingruppiert.
Die Klägerin wurde am 16. September 1987 zur Frauenbeauftragten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen (ZVL) bestellt. Ihre Beste...