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Hessisches LAG Urteil vom 08.06.1998 - 10 Sa 1320/97

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Haftung des Arbeitgebers für steuerliche Mehrbelastung, die durch Einmalzahlung aufgelaufener Vergütungsrückstände nach Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß entsteht.

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 1/2 Ca 788/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 21. Mai 1997 –1/2 Ca 788/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen steuerlicher Nachteile, die dem Kläger deshalb entstanden sind, weil nach außerordentlicher Kündigung durch die Streitkräfte die Vergütungszahlung eingestellt und erst nach Abschluß des Kündigungsschutzprozesses die Vergütung insgesamt nachgezahlt worden ist.

Der Kläger war seit 01.10.1983 als Bauingenieur bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in … beschäftigt. Die Streitkräfte kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.04.1994 außerordentlich und fristlos mit der Begründung, nach den Feststellungen der amerikanischen Polizei habe der Kläger mehrfach an verschiedenen Nachmittagen während der Arbeitszeit sich in Weinlokalen aufgehalten und überdies dort trotz bestehenden Alkoholverbots Alkohol zu sich genommen.

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht (Hanau – Az.: 2 Ca 275/94) mit Urteil vom 17.01.1995 stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitgericht mit Urteil vom 13.10.1995 (15 Sa 387/95) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten genommenen Abschriften Bezug genommen.

Seit Dezember 1995 wird der Kläger weiterbeschäftigt. Im Februar 1996 hat die Beklagte Annahmeverzugsvergütung bis November 1995 ausgezahlt.

Der Kläger hat im e...

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