Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 23.09.1999 - 8 AZR 791/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz wegen verspäteter Lohnzahlung - Steuerschaden

 

Orientierungssatz

Nach § 285 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern. Der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt, hat zum Ausschluß eines Schuldnerverzuges darzulegen und zu beweisen, daß aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorliegen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so daß er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte.

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen

Landesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1998 - 10 Sa 1320/97 - wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Gehaltszahlung.

Der Kläger war seit 1983 als Bauingenieur bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in Hanau beschäftigt. Die Streitkräfte kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. April 1994 außerordentlich fristlos mit der Begründung, der Kläger habe sich mehrfach nachmittags während der Arbeitszeit in Weinlokalen aufgehalten und dort trotz bestehenden Alkoholverbots Alkohol konsumiert. Der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Hanau mit Urteil vom 17. Januar 1995 (- 2 Ca 275/94 -) stattgegeben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 1995 (- 15 Sa 387/95 -) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist der Beklagten im Januar 1996 zugestellt worden.

Seit Dezember 1995 wurde der Kläger wieder beschäftigt. Die Beklagte zahlte im Februar 1996 die gesamte Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 23. April 1994 bis zum 30. November 1995 aus und führte die hiernach anfallende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag ab.

Der Kläger hat vorgetragen, die Arbeitgeberin sei mit den Gehaltszahlungen in Verzug geraten. Sie habe im Hinblick auf ihre unberechtigte Kündigung schuldhaft verspätet gezahlt. Sie könne sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, weil sie ernsthaft mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte habe rechnen müssen und damit auf eigenes Risiko gehandelt habe. Deshalb müsse die Beklagte die aufgrund der Einmalzahlung 1996 entstandene zusätzliche Steuerbelastung als Verzugsschaden ausgleichen. Die Mehrbelastung betrage bei einem Vergleich mit fiktiven Steuerbescheiden für 1994, 1995 und 1996, fortlaufende Vergütungszahlungen unterstellt, 11.633,71 DM, nämlich 9.655,00 DM Einkommensteuer und 1.978,71 DM Solidaritätszuschlag.

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.633,71 DM abzugsfrei nebst

4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, sie hafte jedenfalls mangels Verschuldens nicht für eine steuerliche Schlechterstellung des Klägers aufgrund der Nachzahlung im Jahre 1996; denn sie habe die Kündigung für rechtswirksam ansehen und ihre Arbeitgeberinteressen mit gesetzlichen Mitteln verfolgen dürfen. Erst ab Kenntnis der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sei die Nachzahlungspflicht ausreichend geklärt gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch unverändert weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist mit den Vergütungszahlungen an den Kläger nicht in Schuldnerverzug geraten. Deshalb steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gem. § 286 Abs. 1 BGB zu.

1. Gem. § 286 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach den §§ 284, 285 BGB setzt Schuldnerverzug die rechtswidrige Verzögerung der noch möglichen Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund voraus. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 - 279 BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Der Arbeitgeber kann mit der Leistung der Arbeitsvergütung auch dadurch in Verzug geraten, daß er infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr leistet, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam ist. Ist dagegen die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf. Dieses Vertrauen kann im Laufe eines Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren, z.B. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die zum Ergebnis führt, daß keine Kündigungsgründe vorliegen. Hält der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Entgeltzahlungen weiterhin zurück, gerät er in Schuldnerverzug.

Nach § 285 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern. Der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt, hat zum Ausschluß eines Schuldnerverzuges darzulegen und zu beweisen, daß aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorliegen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so daß er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (zuletzt Senatsurteil vom 27. Mai 1999 - 8 AZR 322/98 - n.v., zu I 1 der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 18. Februar 1999 - 8 AZR 320/97 - n.v., zu II 3 a der Gründe; Senatsurteile vom 14. Mai 1998 - 8 AZR 158/97, 8 AZR 633/96 und 8 AZR 634/96 - jeweils n.v., alle zu II 1 a der Gründe; auch schon BAG Urteil vom 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - Der Betrieb 1991, 445 f., zu B I 3 a der Gründe).

2. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe bis zum Berufungsurteil im Kündigungsschutzprozeß auf die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vertrauen dürfen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

a) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, die Kündigungsvorwürfe gemäß den Beobachtungen der amerikanischen Polizei beträfen nicht nur den Bereich vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten, sondern auch den Vertrauensbereich. Der Kläger habe in erheblichem Umfang auf auswärtigen Baustellen außerhalb unmittelbarer Kontrolle des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitgeber habe begründet annehmen können, der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen bewußt mißbraucht, um Pausen eigenmächtig zu verlängern, und überdies gegen das Verbot verstoßen, Alkohol während der Arbeitszeit zu konsumieren. Eine Abmahnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, das Landesarbeitsgericht werde den Vorwurf betreffend Gaststättenbesuche während der Arbeitszeit als großzügigen Umgang mit Arbeitszeit- und Pausenregelungen einordnen und unter Hinweis darauf, daß anscheinend sich niemand darum gekümmert habe, den Aspekt eines möglichen Vertrauensmißbrauchs gering bewerten. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, der Alkoholgenuß in Arbeitspausen werde nicht als Verstoß gegen das Verbot des Alkoholkonsums während der Arbeitszeit gewertet werden, obwohl die Wirkung des Alkohols sich notwendig erst während der nachfolgenden Arbeitszeit entfalte. In beiden Bereichen sei das gegenteilige Bewertungsergebnis gleichermaßen vertretbar.

b) Der Begriff der Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung seiner Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob er bei der Beurteilung des Verschuldens die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften beachtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - AP Nr. 8 zu § 254 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).

c) Die Angriffe der Revision bleiben angesichts dieser eingeschränkten Nachprüfung ohne Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Es hat entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen, dem Arbeitgeber sei die Berufung auf einen Rechtsirrtum "nur dann" zu versagen, wenn dem vorgebrachten Kündigungssachverhalt bereits die grundsätzliche Eignung zur Kündigung fehle. Vielmehr hat es hiermit nur einen der Fälle herausgestellt, in denen der Rechtsirrtum verschuldet sei. Ob dem in jedem Falle zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben.

Das Landesarbeitsgericht hat bei der Subsumtion die wesentlichen Umstände berücksichtigt. In der Tat wog die Pflichtverletzung des Klägers schwer. Die Beurteilung, diese Pflichtverletzung habe auch einen verständigen Arbeitgeber ohne Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung veranlassen können, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, die Beklagte habe mit der Rechtsauffassung im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1995 nicht rechnen müssen. Der Arbeitgeber muß sein Interesse an einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen nicht deswegen hintanstellen, weil eine abweichende Interessenabwägung und damit ein für ihn negativer Ausgang des Kündigungsschutzprozesses nicht auszuschließen ist. Er handelt vielmehr im Hinblick auf die gebotene Interessenabwägung nicht schuldhaft, wenn seine Abwägung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht und er auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen darf. Die Beurteilung im Berufungsurteil, der Rechtsstandpunkt der Beklagten sei im Zeitpunkt der Kündigung auch aus der Sicht eines sorgfältig abwägenden Arbeitgebers vertretbar gewesen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der von der Revision gerügte Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf berufen, sie habe bei und nach Kündigungsausspruch mit der später erfolgten abschließenden Beurteilung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1995 nicht rechnen müssen. Entgegen der Annahme der Revision ist der Beurteilung eines Verschuldens der Beklagten nicht diese nachträgliche rechtliche Beurteilung maßgeblich zugrunde zu legen. Die Beklagte mußte mit dieser Rechtsauffassung gerade nicht rechnen. Entscheidend ist ihr jeweiliger Kenntnisstand nach dem Maßstab eines verständig abwägenden und handelnden Arbeitgebers.

Die Beklagte konnte nach Erlaß des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17. Januar 1995 weiterhin auf die Richtigkeit ihres Rechtsstandpunkts vertrauen. Die Begründung dieses Urteils erschien fehlerhaft. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten blieb weiterhin vertretbar. Das änderte sich noch nicht mit der Verkündung des Berufungsurteils im Oktober 1995. Vielmehr durfte die Beklagte dessen Begründung abwarten, um die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen. Wenn sie sich schon im Dezember 1995 zur Weiterbeschäftigung des Klägers entschieden hat, bedeutete das noch keine endgültige Hinnahme der Kündigung. Erst im Januar 1996 stellte sich die Verbindlichkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen heraus. Die Beklagte konnte den Schaden dann nicht mehr vermeiden.

3. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Ascheid

Dr. WittMikosch Lorenz

Heydenreich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611128

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 13 Besteuerung der Anteilseign ... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 1.6.1 Für Altzusagen: Steuerrechtliches Passivierungswahlrecht
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 1. Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4h ... / I. Konzeptionelle Grundlagen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7g ... / III. Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs 5, 6, 7 EStG)
    1
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs / 2.6 Weitere Fälle
    1
  • Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG / 7.1 Ausgangsbeispiel
    1
  • Weilbach, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Ä ... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 143 Rechtsfolgen / 7.1 Zuständigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.4.2 Voraussetzungen
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Ha ... / 3.3 Rechtsbehelfe
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
    0
  • Sommer, SGB XI § 7a Pflegeberatung / 2.2 Durchführung der Pflegeberatung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


BAG 2 AZR 156/90
BAG 2 AZR 156/90

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unberechtigte Kündigung. Schadenersatz  Normenkette BGB §§ 626, 615, 628, 276  Verfahrensgang LAG Hamm (Urteil vom 28.12.1988; Aktenzeichen 19 (17) Sa 2010/88) ArbG Bielefeld (Urteil vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren