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Hessisches LAG Urteil vom 07.12.2010 - 19 Sa 939/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Ausschlussfristen. Urlaubsabgeltung. Verjährung. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und der Anspruch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig erkrankt ist.

2. Für Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ist mangels Erfüllbarkeit des Anspruchs kein Verfall der Urlaubsansprüche anzunehmen.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; EGRL 88/2003 Art. 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 11 Ca 10661/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 43/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Mai 2010 – 11 Ca 10661/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.198,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 3% und die Beklagte 97% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der beklagten Stadt in der Zeit vom 29. Juli 1969 bis 30. September 2009 angestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli 1969 richtete sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G). Künftige Ä...

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