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Hessisches LAG Urteil vom 06.04.1987 - 1/11 Sa 873/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erholungsurlaub. Untergang des Anspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel vom 16. Januar 1981 (MTV-Einzelhandel/Hessen) geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub gem. § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens mit dem 31. März des Folgejahres durch Zeitablauf unter.

2. Im Geltungsbereich des MTV-Einzelhandel/Hessen ist eine Abgeltung von Erholungsurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen.

 

Normenkette

BUrlG §§ 1-3, 7 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 08.01.1986; Aktenzeichen 4 Ca 207/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt – 4 Ca 207/85 – vom 8. Januar 1986 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kostend es Rechtsstreites.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub von 35 Werktagen für das Jahr 1983.

Der am 17. Dezember 1932 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1971 als Verkäufer bei der Beklagten in deren Niederlassung D. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Zugehörigkeit zu den tarifvertragschließenden Parteien nach dem Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (MTV-Einzelhandel/Hessen) in der jeweils gültigen Fassung. Die vertragliche Vergütung betrug im Jahre 1983 2.500,– DM brutto im Monat, bei einer regelmässigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. In der Zeit vom 4. Juni 1983 bis zum 15. August 1984 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Den tariflichen Erholungsurlaub von 35 Werktagen für das Jahr 1983 konnte er zuvor nicht nehmen. Nach seiner Genesung lehnte die Beklagte die noch im August 1984 beantragte...

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