Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonusanspruch eines Bankangestellten. Betriebsvereinbarung. Stichtag. Darlegungslast
Leitsatz (redaktionell)
Ein Bonus kann in einer Betriebsvereinbarung nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers übersteigt.
Orientierungssatz
1. Eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, erweist sich jedenfalls dann als unwirksam, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt (Übernahme vom Hessischen Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009 - 14/18 Sa 612/09 -, so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2009 - 7 Sa 172/09 -). Betriebsvereinbarung. Stichtag. Darlegungslast.
2. Hängt die Höhe des zu zahlenden Bonus von einer Fülle verschiedenster Parameter ab, muss der Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen darlegen.
3. Der Arbeitnehmer kann sich im Falle einer krisenhaften Geschäftsentwicklung des Wirtschaftssektors des Arbeitgebers (hier einer Bank) seiner Darlegungslast nicht dadurch entziehen, dass er sich auf eine Regelung beruft, nach der der Bonusbetrag bei normaler Geschäftsentwicklung grundsätzlich steigen solle - siehe dazu Urteil des BAG vom 05.07.2011 - 1 AZR 94/10.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 157
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.03.2009; Aktenz...