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Hessisches LAG Urteil vom 20.08.2009 - 14/18 Sa 612/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf eine Bonuszahlung. Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung. ungekündigtes Arbeitsverhältnis

Leitsatz (amtlich)

Eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, erweist sich jedenfalls dann als unwirksam, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75; GG Art. 3 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 14 Ca 8599/08)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen 1 AZR 807/09)

BAG (Aktenzeichen 10 AZR 807/09)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az. 14 Ca 8599/08 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.972,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2009 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten eine Bonuszahlung sowie um die Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einer Grundbesitz-Investmentgesellschaft, beschäftigt. Auf den Inhalt des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.) wird Bezug genommen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 66.300,00. Ferner sah der Arbeitsvertrag folgende Regelung vor:

„Darüber hinaus e...

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