Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 8 Ca 5782/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09. Januar 1997-18/8 Ca 5782/94 – teilweise abgeändert
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 8. Juni 1992 bis zum 31. März 1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT (VkA) zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am 03. Januar 1953 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur mit an der technischen Universität … abgeschlossener Hochschulausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsgestaltung (Bl. 7 – 10 d.A.). Seit dem 01. Oktober 1980 steht er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 03. Oktober 1980 (A V, Bl. 292 und 293 d.A.) in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. § 2 AV lautet:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften … des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.”
Der Kläger hatte sich auf eine Stelle im damaligen Garten- und Friedhofsamt der Beklagten beworben, die im Stellenplan als Stelle eines Technischen Oberinspektors ausgewiesen war und für die ein graduierter Ingenieur gesucht wurde. Die Vergütung erfolgte nach Vg IV a BAT. Ab dem 15. Februar 1982 wurde er dem damaligen Gartenamt der Beklagten zugewiesen (Bl. 77 d. Personalakte – PA –). Mit Wirkung vom 01. September 1982 wurde ihm im Gartenamt ein...