Entscheidungsstichwort (Thema)
BR-Wahl: Nichtigkeit des Wahlvorstandes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf die (angebliche) Nichtigkeit einer Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer erstmaligen BR-Wahl berufen, wenn er selbst seiner Verpflichtung, die ihm von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Verfügung gestellten Einladungsschreiben zur Wahl-Betriebsversammlung, an-diejenigen im Urlaub, Krankenstand, Wehrdienst, auswärtigen Einsatz befindlichen und längere Zeit betriebsabwesenden Mitarbeiter zu versenden, nicht nachgekommen ist.
2. Lädt eine für den Betrieb fachlich zuständige Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Durchführung einer erstmaligen Betriebsrats-Wahl ein, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie im Betrieb vertreten ist.
3. Im Eilbeschlußverfahren kann die im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung zur Durchsetzung von Wahlvorbereitungsmaßnahmen gebotene Maßnahme mit einem an einem bestimmten Termin verfallenden Zwangsgeld bewehrt werden für den Fall, daß bis dahin dem Gebot keine Folge geleistet wird und anders der mit dem Gebot, verbundene Zweck zeitlich nicht (mehr) erreichbar ist.
Normenkette
BetrVG § 44 I; BetrVG § 17 I
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 03.03.1994; Aktenzeichen 4 BV Ga 4/94)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03.03.1994 – 4 BV Ga 4/94 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit folgender Maßgabe stattgegeben wird:
Der Arbeitgeberin wird bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,– DM (i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark) für den Fall der Nichtvornahme aufgegeben, dem Wahlvorstand und Antragsteller bis zum 15.04.1994 alle ...