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Hessisches LAG Beschluss vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Mutwilligkeit. Prozesskostenhilfe. Mutwilligkeit bei Klageerhebung anstelle einer Klageerweiterung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. (So auch schon Kammerbeschlüsse vom 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011 - 13 Ta 372/11.)

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.09.2011; Aktenzeichen 11 Ca 1781/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 - 11 Ca 1781/11 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 26. Mai 2011 (11 Ca 1781/11 und 11 Ca 2146/11) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Am 3. Mai 2011 schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit 11 Ca. 2146/11 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main einen prozessbeendenden Vergleich, mit dem auch der Parallelrechtsstreit 11 Ca 1781/11 erledigt wurde. In beiden Rechtsstreiten war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Am 26. Mai 2...

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