Entscheidungsstichwort (Thema)
Koalitionseigenschaft. Gewerkschaft. Tariffähigkeit. Dienstleistungsgewerkschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) e.V. ist eine tariffähige Gewerkschaft.
Normenkette
GG Art. 4 Abs. 3; TVG § 2; ArbGG § 97; ZPO § 138 Abs. 4, § 283
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 21.08.2001; Aktenzeichen 4 BV 17/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2001 – 4 BV 17/00 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2).
Die Antragstellerin ist die durch den Zusammenschluss mit der Gewerkschaft … entstandene Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beteiligten zu 1), der … Ihr gehören etwa drei Millionen Mitglieder an. Die Beteiligte zu 2) entstand als Berufsverband der von deutschen Luftverkehrsgesellschaften in der Kabine beschäftigten Flugbegleiter. Ihr Ziel war es zunächst, Mitglieder in der und der eine gemeinsame Plattform zu geben. Die Berufsgruppe der Flugbegleiter umfasst regelmäßig etwa 20.000 Arbeitnehmer, von denen derzeit ca. 13.000 von der … Passage (…) ca. 1.300 von der … etwa 700 von der … ca. 1.500 von der … ca. 800 von … ca. 160 von der … sowie jeweils ca. 500 von der … und der beschäftigt werden. Für etwa 14.000 Flugbegleiter sind die Flughäfen in Frankfurt am Main bzw. München der Heimatflughafen. Da der Rückhalt der … und … innerhalb der Berufsgruppe zunehmend sank, beschloss die Beteiligte zu 2) im Jahr 1999, nunmehr als Gewerkschaft aufzutreten und den Abschluss von Tarifverträgen anzustreben. Aufgrund einer Satzungsänderung erhielt die Satzung der Beteiligten zu 2. den...