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Hessisches LAG Beschluss vom 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Anfechtung. Betriebsratsgröße. Tagesaushilfen. Mitarbeiterpool

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.

Normenkette

BetrVG § 19; BetrVG § 9

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 06.09.2006; Aktenzeichen 6 BV 12/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.11.2008; Aktenzeichen 7 ABR 73/07)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. September 2006 – 6 BV 12/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 4) zugelassen.

Tatbestand

I.

Im Streit steht die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten zu 5) am 20. April 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Antragsteller (Beteiligte zu 1) bis 3)) waren am Wahltag Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5), die eine C betreibt. Der Beteiligte zu 4) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 5) am 20. April 2006 gewählte Betriebsrat. Das Wahlausschreiben vom 22. Febr. 2006 (Bl. 43, 44 d. A.) führt insgesamt 206 wahlberechtigte Arbeitnehmer auf, davon 170 festangestellte Mitarbeiter und 36 Aushilfen. Nach dem Wahlausschreiben sollte ein Betriebsrat aus neun Mitgliedern gewählt werden. Die Wählerlisten basieren auf der von der Geschäftsleitung erstellten Mitarbeiterliste. Am Tag der Wahl wurden 184 Arbeitnehmer als wahlberechtigt angesehen, weil der Wahlvorstand nur diejenigen Aushilfen als wahlberechtigt ansah, die an diesem Tag Dienst hatten. Die Beteiligte zu 5) schließt mit den studentischen Aushilf...

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