Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbürgerungsanspruch bei gemeinsamem Sorgerecht. Einbürgerung. Gemeinsame elterliche Sorge. Privilegierung von Sorgeberechtigten ausländischer Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzung der „Sorge für die Person eines Kindes” im Sinne des § 9 Abs. 2 StAG ist erfüllt, wenn der ausländische Elternteil Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts im Sinne des § 1626 BGB ist.
2. Die vertragliche Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts in einer Form, die zur Ausübung der wesentlichen Elemente der elterlichen Sorge nur durch den Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit führt, stellt als Extremfall eines faktischen Ausschlusses des nur noch formal bestehenden gemeinsamen Sorgerechts die Ausnahme von dem gesetzgeberisch vorgesehenen „Soll” der Einbürgerung dar.
Normenkette
StAG § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.2003) |
VG Gießen (Aktenzeichen 10 E 4120/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1973 in Cermik (Türkei) geborene Kläger reiste am 27. März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb zunächst ein Asylverfahren, das nach Klagerücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Oktober 1999 aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Mai 1992 rechtskräftig abgesc...