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Hessischer VGH Beschluss vom 04.09.1997 - 22 TL 4311/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BILDUNGSVERANSTALTUNG. Kostenerstattung. Personalratsmitglied. Reisekosten. Schulungsveranstaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Kosten, die durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung entstanden sind, erstattet werden müssen.

vorgehend: VG Gießen, B. vom 05.09.1996 – 22 L 1929/95 (1)

 

Normenkette

HPVG § 40 Abs. 2 S. 3, § 42 Abs. 1, 3; BPersVG § 46 Abs. 6

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten haben auch im Beschwerdeverfahren darüber gestritten, ob der Beteiligte verpflichtet ist, die Angestellten M. und P. B. für das in der Zeit vom 4. bis 8. Dezember 1995 durchgeführte Seminar Nr. 125/95 der ÖTV zum Thema „Krankenhäuser und Altenheime im Wandel von Gesundheitsstruktur- und Pflegeversicherungsgesetz” freizustellen (Antrag zu 1.), und darüber, ob der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten von insgesamt 1.098,12 DM, die für die Teilnahme der beiden Personen entstanden sind, zu übernehmen (Antrag zu 2.). Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Freistellung zurückgenommen hat, ist nur noch die Frage der Kostenerstattung streitig.

In der Dienststelle des Beteiligten, einem Klinikum, sind 5.500 Personen beschäftigt. Der aus regulär 19 Mitgliedern und zur Zeit noch aus 17 Mitgliedern bestehende Antragsteller bat den Beteiligten mit Schreiben vom 25. August 1995 unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des Antragstellers um Dienstbefreiung und Kostenübernahme für drei Mitglieder des Antragstellers, die an der genannten Veranstaltung teilnehmen sollten. Der Beteiligte genehmigte mit Schreiben vom 20. September 1995 jedoch nur die Teilnahme eines Personalratsmitglieds bei voller Kostenzusage der Dienststelle und begründete dies mit der Höhe der Seminargebühren von 60...

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