Leitsatz (amtlich)
1.) Verlangt ein Mitglied des Personalrats von der Dienststelle die Freistellung von den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein früheres gerichtliches Verfahren zur Wahrung seiner Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz, so ist der Rechtsanwalt mangels eigener personalvertretungsrechtlicher Rechtspositionen nicht weiterer Beteiligter im Erstattungsstreitverfahren mit der Dienststelle.
2.) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einzelnes Mitglied des Personalrates einen Anspruch darauf hat, dass die Dienststelle die Kosten eines Rechtsanwaltes trägt, den es zur Wahrung seiner Rechte als Mitglied des Personalrates mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt hat.
Normenkette
HmbPersVG § 100 Abs. 2; ArbGG § 10; HmbPersVG § 46 Abs. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 3/2000) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, im hier fraglichen Zeitraum des Jahres 1999 stellvertretender Vorsitzender des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR), begehrt die Verpflichtung des Beteiligten, ihn in Höhe von 1.194,44 DM von Anwaltsgebühren freizustellen.
Der Antragsteller war bis zum 18. März 1999 als Personalratsmitglied von dienstlicher Tätigkeit freigestellt. An diesem Tag beschloss der NPR, die bisherige Freistellung des Antragstellers aufzuheben und wählte andere Mitglieder des Personalrats für die Freistellung aus. Der Antragsteller beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel seiner erneuten Freistellung. Zur Begründung...