Beschluss ist rechtskräftig geworden
Leitsatz (amtlich)
1.) Fordert ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber durch Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen Vorschuß, konkretisiert er damit seinen Anspruch aus § 17 BRAGO, der nunmehr gemäß § 271 BGB sofort fällig wird. Die Fälligkeitsvorschrift des § 16 BRAGO bezieht sich auf die Vergütung, nicht auf eine im Ermessen des Anwalts stehende Forderung der Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren.
2.) Der Personalrat kann von der Dienststelle die Erstattung (oder Freistellung davon) nur solcher Kosten verlangen, die zu tragen er rechtlich verpflichtet ist.
3.) Die Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten des Personalrats (§ 46 Abs. 1 HmbPersVG) umfaßt grundsätzlich auch die Vorschußforderung (§ 17 BRAGO) eines vom Personalrat ordnungsgemäß mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in einer Personalvertretungssache beauftragten Rechtsanwaltes. Die Verpflichtung umfaßt grundsätzlich auch etwaige Verzugszinsen.
4.) Die auf Zahlung eines Vorschusses gemäß § 17 BRAGO gerichtete Forderung eines vom Personalrat beauftragten Rechtsanwaltes setzt für ihre rechtliche Wirksamkeit voraus, dass sie an den Personalrat als Auftraggeber adressiert ist und ihm zugeht. Eine (nur) an die Dienststelle gerichtete Vorschussrechnung des Anwaltes reicht hierfür nicht aus
Normenkette
HmbPersVG § 46 Abs. 1; BRAGO §§ 16-17
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 12/2000) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten sich im Beschwerdeverfahren darum, ob die Dienststelle verpflichtet ist, den Antragstell...