Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei der Geltendmachung von Duldungsgründen gegenüber einer Abschiebung handelt es sich nicht um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage angedrohten Abschiebung aus Gründen entgegengetreten wird, die nicht asylrechtlicher Natur sind (Änderung der Rechtsprechung des Senats).
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 06.10.2004) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Beschwerde ist statthaft.
Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Es liegt keine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Regelung vor. Ob sich dies bereits daraus ergibt, dass neben der auf §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung im letzten Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2002 eine neuere Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bezirksamtes Hamburg-Nord vom 27. August 2004 existiert, kann offen bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob eine neue Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde den Fortbestand einer zuvor im Asylverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes beeinflusst und ob die Ausländerbehörde zum Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung berechtigt ist (vgl. hierzu: VGH München, Beschl. v. 13.11.1995, InfAuslR 1996, 80; Funke/Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rdnr. 9). Offen bleiben kann auch, auf welche dieser Abschiebungsandrohungen – sollten sie nebeneinander wirksam sein – die Antragsgegnerin die geplante Abschiebung des Antragstellers stützen will. ...