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Hamburgisches OVG Beschluss vom 11.06.2001 - 8 Bf 370/00.PVL

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Leitsatz (amtlich)

1.) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Dienststelle die Anwaltskosten für ein vom Personalrat eingeleitetes personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht zu tragen hat.

2.) Die Dienststelle muß die infolge der Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Personalrat entstandenen Kosten u.a. nur dann tragen, wenn die Gebührenforderung mit den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in Einklang steht. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist damit auch die gemäß § 18 BRAGO erforderliche Erteilung einer Rechnung, die an den Personalrat als Auftraggeber und nicht an die Dienststelle als möglicherweise Kostentragungspflichtigen gerichtet sein muß.

 

Normenkette

HmbPersVG § 46 Abs. 1; BRAGO § 18

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 19/2000)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR) – Antragsteller – und der Präsident der Universität Hamburg – Beteiligter – streiten sich darüber, ob der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch Beauftragung des Bevollmächtigten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Anwaltsgebühren freizustellen und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen muss.

Gegenstand des ursprünglichen personalvertretungsrechtlichen Streites war die fehlende Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Frau M. in der Abteilung für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie der Univer...

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