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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2024 - 3 K 1285/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem so genannten Geldkartenmodell - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 28/24)

Leitsatz (amtlich)

Eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells erfüllt das "Zusätzlichkeitserfordernis" des § 8 Abs. 4 EStG nicht, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Aufladungen auf die Geldkarte reduziert wird.

Die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wird.

Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage wird durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sachbezüge überwogen.

Lohnsteuer und Einkommensteuer sind im Hinblick auf die Anwendung des "Zusätzlichkeitserfordernisses" einheitlich zu betrachten, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, rückwirkende Gesetzesänderungen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 4

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem so genannten Geldkartenmodell.

Die Klägerin betreibt ein international operierendes Handelsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

Der Beklagte erteilte am 27. August 2018 sowie am 23. Oktober 2018 antragsgemäß (Antrag vom 24. Juli 2018) eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG), mit der er den Rechtsstandpunkt des Beklagten in Bezug auf die Lohnsteuerfreiheit der Gehaltsumwandlung im Rahmen des vom Beklagten praktizierten Geldkartenmodells bestätigte. Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern im Rahmen dieses Geldkarten...

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Steuerliche Privilegierung nach dem sog. Geldkartenmodell
Steuerliche Privilegierung nach dem sog. Geldkartenmodell

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