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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.09.2022 - 3 K 1372/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; NATOTrStat Art. I Abs. 1 Buchst. a, Art. X Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 47/22)

 

Tatbestand

Zwischen den Klägern, in den Streitjahren (2010 und 2011)zusammen zur Einkommensteuer veranlagten und spätestens seit dem 2. Juni 2006 miteinander verheirateten Ehegatten, und dem Beklagten steht sowohl die Berechtigung des Klägers in Bezug auf steuerliche Privilegien des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 - Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - (BGBl II 1961,1183) in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte des Klägers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008,784) - DBA-USA 1989/2008 - von der Bemessungsgrun...

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