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FG Münster Urteil vom 05.02.2025 - 7 K 1522/24 Kg, AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausbildungsmaßnahme eines Kindes muss kindergeldrechtlich nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen.

2. Wenn aber durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation” bestehen, liegt keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor.

3. Ein Vollzeit-Fernstudium im Studiengang „Psychologie” stellt keine Pro-forma-Einschreibung dar, wenn das Kind eine monatliche Studiengebühr in Höhe von 348 € aufbringt und sich aus den vorliegenden Leistungsnachweisen ernsthafte und nachhaltige Lernbemühungen ergeben.

4. Es steht der Kindergeldberechtigung weder entgegen, dass das Kind sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet, noch dass es danach als Kriminalanwärterin bei der Polizei tätig und weiterhin an der Fernuniversität eingeschrieben ist, um den Berufswunsch „Kriminalpsychologin” weiterzuverfolgen.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2022 bis Juni 2023 und Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.376,00 €.

Der Kläger ist der Kindesvater von A (geb. am 00.00.2003).

A machte im Jahr 2022 ihr Abitur und meldete sich zum 12.07.2022 bei der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend. Sie war dort bis zum 01.08.2022 gemeldet (Bl. 7 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 04.08.2022 wurde zugunsten des Klägers nach entsprechender Antragstellung Kindergeld ab dem Monat Juli 2022 in gesetzlich vorgesehener Höhe (monatlich 219,00 €) festgesetzt.

Im ...

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Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit

  Leitsatz Die Ausbildungsmaßnahme eines Kindes muss kindergeldrechtlich nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. Wenn aber Anhaltspunkte für eine reine "Pro-forma-Immatrikulation" bestehen, liegt keine Berufsausbildung im ...

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