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FG Köln Urteil vom 25.11.2015 - 14 K 1304/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen ist; lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung als Pflegekind nicht (mehr) vor.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2016; Aktenzeichen XI R 1/16)

BFH (Beschluss vom 12.10.2016; Aktenzeichen XI R 1/16)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für das Kind R (geb. ….07.1992).

Das Kind befand sich zunächst – seit dem ….09.1995 – in Dauerpflege bei der Klägerin und deren Ehemann und wohnt jetzt in einer eigenen Wohnung.

Die leibliche Mutter des Kindes lebt in England. Als Vater des Kindes ist in der Geburtsurkunde der damalige Ehemann der leiblichen Mutter angegeben. Die Vaterschaft des gesetzlichen Vaters wurde zwischenzeitlich erfolgreich angefochten.

In der Zeit vom ….07.2013 bis ….09.2013 befand sich R wegen einer psychischen Erkrankung in der LVR-Klinik in H. Nach der Entlassung zog er in eine Einrichtung für ambulantes betreutes Wohnen in H. Seit dem 01.08.2014 wohnt er in einer eigenen Wohnung in H. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlen für R monatlich 290 EUR Miete und 25,90 EUR für eine Fahrkarte. Zudem haben sie eine Bürgschaft für die Miete übernommen. Seit dem 01.08.2014 besucht R die Fachoberschule …. In der Zeit vom ….12.2014 bis ….02.2015 befand sich R erneut wegen einer psychischen Erkrankung in der LVR-Klinik in H.

Mit Bescheid vom 10.02.2015 wurde die Bewilligung von Kindergeld ab dem Monat Oktober 2014 gegenüber der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Kind nur dann als Pflegekind berücksichtigt werden könne, wenn es in den Ha...

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