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FG Köln Urteil vom 19.10.2023 - 11 K 1802/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, stellen Werbungskosten dar.

2. Zu den Schuldzinsen zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus VuV in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

3. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus VuV zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2018 als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist pensionierter „(…)” und wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus der Vermietung und Verpachtung von drei bebauten Grundstücken. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung des Objekts „A Straße 00” in F machte der Kläger unter anderem Schuldzinsen von Euro als Werbungkosten geltend. Das bei Anschaffung im Jahr 2006 darlehensfinanzierte O...

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