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FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2011 - 14 K 2269/11 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Einreihung in die Steuerklassen III und V für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut des § 38b Satz 2 Nr. 3 a EStG nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt mangels einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht in Betracht.
  2. Eingetragenen Lebenspartnern steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuordnung in die Steuerklassen III/V zu. Dem Gesetzgeber stünden mehrere mögliche Handlungsalternativen zu Gebote, eine - möglicherweise - verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern zu beseitigen.
  3. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung ist mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht geboten.
  4. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern durch die Verweigerung einer Zusammenveranlagung und die fehlende einkommensteuerliche Gleichstellung ein verfassungsrechtlich relevanter Nachteil entsteht, ist erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu klären
 

Normenkette

EStG §§ 26, 26b, 32a Abs. 5, § 38b S. 2 Nrn. 3 a, 5, § 52b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.12.2013; Aktenzeichen III R 1/12)

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind seit dem 17.08.2007 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) miteinander verpartnert. Die Lebenspartner sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Beide Lebenspartnerinnen erzielen - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Unter de...

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