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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2010 - 1 K 1691/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags führt zur Pflichtveranlagung und löst keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, so liegt ein Fall der Pflichtveranlagung und nicht der Antragsveranlagung vor.

2. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensteuererklärung hemmt nicht als Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist.

3. Der Steuerpflichtige, der erst kurz vor Ablauf der gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO verlängerten Festsetzungsfrist seine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, trägt das Risiko, dass es wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zu der von ihm erstrebten Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten kommt.

4. Der in der Steuererklärung enthaltene Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags kann nicht isoliert von der Steuererklärung als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO angesehen werden.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 3, § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 8, 4a S. 1 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen VI R 68/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998.

Am 23.12.2005 reichte der Kläger persönlich beim Finanzamt Strausberg erstmals die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein, in der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und im Rahmen der Anlage Kinder die Zuordnung des Kindes X für den Haushaltsfreibetrag beantragt wurde. Der Beklagte lehnte die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 25.01.2006 ab. Zur Begründung führ...

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