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EuGH Urteil vom 31.01.2013 - C-26/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 98/70/EG. Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen. Art. 3 bis 5. Umweltbezogene Kraftstoffspezifikationen. Richtlinie 98/34/EG. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Art. 1 und 8. Begriff der ‚technischen Vorschrift’. Übermittlungspflicht für Entwürfe technischer Vorschriften. Nationale Regelung, wonach Erdölgesellschaften, die Otto- und/oder Dieselkraftstoffe auf den Markt bringen, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge Biokraftstoffe auf den Markt bringen müssen

 

Beteiligte

Belgische Petroleum Unie u.a

Belgische Petroleum Unie VZW

Continental Tanking Company NV

Belgische Olie Maatschappij NV

Octa NV

Van Der Sluijs Group Belgium NV

Belgomazout Liège NV

Martens Energie NV

Transcor Oil Services NV

Mabanaft BV

Belgomine NV

Van Raak Distributie NV

Bouts NV

Gabriels & Co NV

Joassin René NV

Orion Trading Group NV

Petrus NV

Argosoil Belgium BVBA

Belgische Staat

 

Tenor

1. Die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach gemäß dem Ziel der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrssektor, das den Mitgliedstaaten von den Richtlinien 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, 2009/28/EG des Europäische...

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