Entscheidungsstichwort (Thema)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Vorlage zur Vorabentscheidung. Erbrechtliche Maßnahmen. Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Erben vor dem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts. Spätere Eintragung dieser Erklärung im Register eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag eines anderen Erben
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Art. 13
Beteiligte
М. Ya. M. (Renonciation à la succession d’un cohéritier)
М. Ya. M.
Tenor
Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
ist dahin auszulegen, dass
er nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe später die Eintragung dieser Erklärung bei dem zuständigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-651/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
М. Ya. M.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters M. Ilešič (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi,
Generalanwalt: M. ...