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EuGH Urteil vom 29.11.2012 - C-262/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union. Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien. Stahlsektor. Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen. Voraussetzungen. Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums. Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt. Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission. Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt. Beschluss EU-BG Nr. 3/2006. Anhang V der Beitrittsakte. Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen. Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Bestehende Beihilfen

 

Beteiligte

Kremikovtzi

Kremikovtzi AD

Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

 

Tenor

Ein Verfahren zur Rückforderung staatlicher Beihilfen, die der Kremikovtzi AD vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union gewährt wurden und die nach diesem Beitritt nicht im Sinne von Anhang V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, „anwendbar” waren, muss im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen in der durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates E...

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