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EuGH Urteil vom 18.11.2010 - C-322/09 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beschwerde eines Wettbewerbers. Zulässigkeit. Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Art. 4, 10, 13 und 20. Entscheidung der Kommission, die Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen. Einstufung von Maßnahmen durch die Kommission als zum Teil keine staatlichen Beihilfen darstellende Maßnahmen und zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare bestehende Beihilfen. Art. 230 EG. Begriff der ‚anfechtbaren Handlung’

 

Beteiligte

NDSHT / Kommission

Europäische Kommission

NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission (T-152/06), wird aufgehoben.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erhobene Unzulässigkeitseinrede wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB auf Aufhebung der in den Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 2006 und 28. April 2006 enthaltenen Entscheidung, die Prüfung der Beschwerde dieser Gesellschaft betreffend mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen, die die Stadt Stockholm der Stockholm Visitors Board AB gewährt habe, nicht fortzusetzen, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. August 2009,

NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigte: M. Merola und L. Armati, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und T. Scharf als Bevollmächti...

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