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EuGH Urteil vom 28.03.1996 - C-272/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal correctionnel d' Arlon. Belgien. Arbeitgeberbeiträge. Treuemarken. Schlechtwettermarken. Freier Dienstleistungsverkehr. Beschränkungen. Verpflichtung der Bauunternehmen, die eine Dienstleistung erbringen, zusätzlich zu am Ort der Niederlassung entrichteten Beiträgen Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Unzulässigkeit. Kein Rechtfertigungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 59 und 60 des Vertrages verbieten es einem Mitgliedstaat, ein Bauunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für „Treuemarken” und „Schlechtwettermarken” für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Arbeitgeberbeiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.

Eine solche Verpflichtung stellt nämlich, selbst wenn sie unterschiedslos für im Inland ansässige Unternehmen wie für solche gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, insoweit eine Beschränkung dieser Freiheit dar, als sich die letztgenannten, die in zwei Mitgliedstaaten Beiträge zahlen müssen, einer verschlechterten Wettbewerbsposition gegenübersehen. Diese Beschränkung könnte zwar durch das Allgemeininteresse am sozialen Schutz der Arbeitnehmer des Bausektors gerechtfertigt sein, doch dürften die betreffenden Arbeitnehmer hierzu in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, nicht bereits den gleichen oder einen im wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen.

Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob den betreffenden Arbeitnehme...

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