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EuGH Urteil vom 28.01.2016 - C-375/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Niederlassungsfreiheit. Dienstleistungsfreiheit. Glücksspiel. Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden. Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung. Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden. Beschränkung. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

AEUV Art. 49, 56

 

Beteiligte

Laezza

Rosanna Laezza

 

Tenor

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Konzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Frosinone (Landesgericht Frosinone, Italien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2014, in dem Strafverfahren gegen

Rosanna Laezza

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Richters A. Arab...

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