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EuGH Urteil vom 27.02.2020 - C-384/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Beschränkungen von multidisziplinären Tätigkeiten der Buchhalter

 

Normenkette

AEUV Art. 49; Richtlinie 2006/123/EG Art. 25 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Kommission / Belgien (Comptables)

Europäische Kommission

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und aus Art. 49 AEUV verstoßen, indem es die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und von Tätigkeiten des Versicherungsmaklers oder -agenten, des Immobilienmaklers oder jeglicher Tätigkeit im Bank- oder Finanzdienstleistungsbereich auf der anderen Seite verboten hat und den Kammern des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten gestattet hat, die gemeinschaftliche Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und jeglicher handwerklicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit auf der anderen Seite zu verbieten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Juni 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von C. Smits und D. Grisay, avocats, sowie von M. Vossen, G. Lievens und F. Haemers,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin (...

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