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EuGH Urteil vom 27.02.2020 - C-298/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unternehmensübergang. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Betrieb von Buslinien. Übernahme der Belegschaft. Keine Übernahme der Betriebsmittel. Begründung

 

Normenkette

Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Grafe und Pohle

Reiner Grafe

Jürgen Pohle

Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH

OSL Bus GmbH

 

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg (Deutschland), mit Entscheidung vom 17. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2018, in dem Verfahren

Reiner Grafe,

Jürgen Pohle

gegen

Sü...

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