Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Besondere Schutzgebiete. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Erhaltung der natürlichen Lebensräume
Normenkette
Richtlinie 2009/147/EG; Richtlinie 85/337/EWG; Richtlinie 92/43/EWG
Beteiligte
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Campiñas de Sevilla” die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 7. Oktober 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, E. Sanfrutos Cano, D. Loma-Osorio Lerena und G. Wilms als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berich...