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EuGH Urteil vom 24.05.2012 - C-196/11 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Bildmarke F1-LIVE. Widerspruch der Inhaberin der internationalen und nationalen Wortmarken F1 und einer Gemeinschaftsbildmarke F1 Formula 1. Fehlende Unterscheidungskraft. Beschreibendes Element. Aufhebung des einer älteren nationalen Marke gewährten Schutzes. Verwechslungsgefahr

 

Beteiligte

Formula One Licensing / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Formula One Licensing BV

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM – Global Sports Media (F1-LIVE) (T-10/09), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Formula One Licensing BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. Sandberg und B. Klingberg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Global Sports Media Ltd mit Sitz in Hamilton (Bermudas), Prozessbevollmächtigter: T. de Haan, avocat,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský, E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts er...

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