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EuGH Urteil vom 21.12.2016 - C-154/15, C-307/15, C-308/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherverträge. Hypothekendarlehen. Missbräuchliche Klauseln. Nichtigerklärung. Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1

 

Beteiligte

Gutiérrez Naranjo

Banco Popular Español SA

Francisco Gutiérrez Naranjo

Ana María Palacios Martínez

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA)

Cajasur Banco SAU

Emilio Irles López

Teresa Torres Andreu

 

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) (C-154/15) mit Entscheidung vom 25. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2015, bzw. von der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) (C-307/15 und C-308/15) mit Entscheidungen vom 15. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2015, in den Verfahren

Francisco Gutiérrez Naranjo

gegen

Cajasur Banco SAU (C-154/15),

Ana María Palacios Martínez

gegen

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C-307/15),

Banco Popular Español SA

gegen

Emilio Irles López,

Teresa Torres Andreu (C-308/15),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten M. Ileš;ič, der Richter J. Malenovský, E. Levits (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Gutiérrez Naranjo, vertreten durch A. Navarro Vidal, A. Martínez Muriel, D. Pineda Cuadrado und L. Pineda Salido, abogados,
  • von Frau Palacios Martínez, vertreten durch F. J. Zambudio Nicolas, abogado, und R. López Coloma, procuradora,
  • der Banco Popular Español SA, vertreten durch C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und J. Capell, abogados,
  • der Cajasur Banco SAU, vertreten durch J. Remñn Peñalver und D. Sarmiento Ramirez-Escudero, abogados,
  • der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA), vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo und A. Rodríguez Conde, abogados,
  • von Herrn Irles López und Frau Torres Andreu, vertreten durch Y. Sánchez Orts, procuradora, und F. García Cerrillo, abogado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons und L. Christie als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ford, Barrister, K. Smith und B. Kennelly, QC,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov, N. Ruiz García und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung insbesondere der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Hypothekendarlehensnehmern und Kreditinstituten wegen des Anspruchs auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund von Vertragsklauseln gezahlt wurden, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. …”

Rz. 4

Im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„… Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.”

Rz. 5

Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Gerichte oder Verwaltungsbeh...

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