Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nationale Regelung, die bewirkt, dass die Besoldung mancher Richter höher ist als die anderer Richter, die denselben Rang haben und dieselben Tätigkeiten ausüben. Zweck. Abschließender Charakter der genannten Diskriminierungen
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1-2, Art. 1
Beteiligte
Curtea de Apel Alba Iulia u.a |
Curtea de Apel Alba Iulia u. a |
Tenor
1. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf eine nationale Regelung, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten Richtern, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt wurden, niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden, da sich daraus keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ergibt.
2. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegensteht, wenn diese auf einem der in ihrem Art. 1 ausdrücklich aufgezählten Gründe beruht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2021, in dem Verfahren
Curtea de Apel Alba Iulia u. a.
gegen
YF u. a.,
Beteiligte:
Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării,
Tribunalul Cluj,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer...