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EuGH Urteil vom 20.10.2011 - C-123/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Richtlinie 79/7/EWG. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1. Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung. Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008. Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung. Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008. Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage. Geltungsbereich der Richtlinie. Mittelbare Diskriminierung von Frauen. Rechtfertigung. Fehlen

 

Beteiligte

Brachner

Waltraud Brachner

Pensionsversicherungsanstalt

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

3. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass – falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung de...

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