Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Verhältnismäßigkeit. Gleichbehandlung. Transparenzgebot. Glücksspiele. Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokale. Pflicht, die vorherige Zustimmung der Gemeinde des Niederlassungsorts einzuholen. Ermessen. Erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks. Rechtfertigungsgründe
Normenkette
EG Art. 49
Beteiligte
Tenor
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die den lokalen Behörden ein weites Ermessen einräumt, indem sie es ihnen ermöglicht, eine Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielbank, einer Spielhalle oder eines Bingo-Lokals aufgrund einer „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks” zu versagen, sofern diese Regelung tatsächlich zum Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, und sofern das Ermessen der zuständigen Behörden auf eine transparente Weise ausgeübt wird, die eine Nachprüfung ermöglicht, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstakas tiesas Senats (Lettland) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2011, in dem Verfahren
SIA Garkalns
gegen
Rīgas dome
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiem...