Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundfreiheiten. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In der nationalen Regelung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorgesehene Diplomvoraussetzung. Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten
Normenkette
EuGH-VerfO Art. 92, 104
Beteiligte
Bürgermeister der Stadt Wels |
Tenor
1. Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats die Anerkennung von ihm erworbener beruflicher Befähigungsnachweise als dem Besitz des Diploms gleichwertig versagt wird, das nach dieser Regelung für die Ausübung einer selbständigen Fahrschultätigkeit in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich offensichtlich nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2008, in dem Verfahren
Marc André Kurt
gegen
Bürgermeister der Stadt Wels
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
gemäß den Art. 92 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgrü...