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EuGH Urteil vom 23.04.1991 - C-41/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OBERLANDESGERICHT MUENCHEN – DEUTSCHLAND. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. AUSUEBUNG OEFFENTLICHER GEWALT. WETTBEWERB. BERATUNG BEI DER BESETZUNG VON STELLEN FUER FUEHRUNGSKRAEFTE DER WIRTSCHAFT:. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Adressaten. Unternehmen. Begriff. Öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt. Einbeziehung. Wettbewerb. Beherrschende Stellung. Mißbrauch. Mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen. Beurteilungskriterien. Freier Dienstleistungsverkehr. Bestimmungen des Vertrages. Auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte. Unanwendbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.

2. Als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag betraut ist, unterliegt eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, den Wettbewerbsregeln und insbesondere dem Verbot des Artikels 86 EWG-Vertrag, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Ein Mitgliedstaat, der einer solchen Anstalt ein Arbeitsvermittlungsmonopol eingeräumt hat, verstösst gegen Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn er eine Lage schafft, in der diese Anstalt zwangsläufig gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossen muß. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • das...

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