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EuGH Urteil vom 18.07.2013 - C-584/10 P, C-593/10 P, C-595/10 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist. Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste. Nichtigkeitsklage. Grundrechte. Verteidigungsrechte. Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Recht auf Achtung des Eigentums. Begründungspflicht

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 881/2002

 

Beteiligte

Kommission / Kadi

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Rat der Europäischen Union

Yassin Abdullah Kadi

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen die Kosten.

3. Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2010,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Hetsch, S. Boelaert, E. Paasivirta und M. Konstantinidis, dann durch L. Gussetti, S. Boelaert, E. Paasivirta und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Lu...

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