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EuGH Urteil vom 18.01.2007 - C-104/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Steuerrecht. Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum. Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG. Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Beteiligte

Kommission / Schweden

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Schweden

Tenor

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) (inkomstskattelagen [1999:1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. Februar 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

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