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EuGH Urteil vom 17.12.2020 - C-316/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). Vorrechte und Befreiungen der EZB. Grundsatz der Unverletzlichkeit der Archive der EZB. Beschlagnahme von Dokumenten in den Räumlichkeiten der Zentralbank Sloweniens. Dokumente, die mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems zusammenhängen. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

Normenkette

AEUV Art. 343; AEUV Art. 39; EUV Art. 4 Abs. 3; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Art. 2; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Art. 18; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Art. 22

Beteiligte

Kommission/ Slowenien

Europäische Kommission

Republik Slowenien

Tenor

1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, den Art. 2, 18 und 22 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie in den Räumlichkeiten der Banka Slovenije (Zentralbank Sloweniens) einseitig eine Beschlagnahme von Dokumenten, die mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems zusammenhängen, durchgeführt und im Zeitraum nach dieser Beschlagnahme nicht loyal mit der Europäischen Zentralbank zusammengearbeitet hat.

2. Die Republik Slowenien trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, e...

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