Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrecht. Richtlinie 2001/29/EG. Art. 4 Abs. 1. Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise. Verwendung von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Möbel als Mobiliar in einem Verkaufsraum und als Schaufensterdekoration. Fehlende Übertragung des Eigentums oder des Besitzes
Beteiligte
Tenor
Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2006, in dem Verfahren
Peek & Cloppenburg KG
gegen
Cassina SpA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatslei...